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Rechtstipp: Denkmalschutz darf Umweltschutz nicht überwiegen

18.12.2024

Eigentümer von Wohnhäusern, die unter Denkmalschutz stehen, haben Anspruch darauf, Solaranlagen auf ihre Gebäude setzen zu dürfen. Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz überwiegt die Belange des Denkmalschutzes. Es müsse abgewogen werden zwischen Denkmalschutz und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Dabei sei dem Klimaschutz Vorrang zu geben, wenn nicht besondere Umstände dem Bau von Solaranlagen entgegenstehen. Greift die Solaranlage zum Beispiel nicht in das »äußere Erscheinungsbild« ein (auch wenn sie aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist), ist die Farbe der Paneele angepasst und beeinträchtigt die Dachfläche die Silhouette der Siedlung nicht, so darf die Anlage auf dem Dach bleiben. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 A 2281/23 u. a.) - vom 27.11.2024

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