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Rechtstipp: Das Möbelhaus muss belegen, dass im Pflanzenbereich regelmäßig gereinigt wird
Rutscht eine Kundin in der Pflanzenabteilung in einem Möbelhaus auf einer Weintraube aus und verletzt sie sich so schwer, dass ihr eine künstliche Hüfte eingesetzt werden muss, so kann der Inhaber des Einrichtungshauses sich nicht einfach mit der Begründung aus der Verantwortung stehlen, es könne immer passieren, dass andere Kunden Essensreste fallen ließen. Für glitschige Essensreste auf dem Boden müsse er nicht einstehen, wenn er ansonsten seine Reinigungs- und Kontrollpflicht erfüllt habe. Der Bundesgerichtshof sah das im Prinzip auch so, bemängelte aber, dass die Vorinstanz der Kundin die Beweislast dazu auferlegt hatte, ob die Reinigungsintervalle tatsächlich eingehalten worden sind. Das Möbelhaus müsse umgekehrt beweisen, dass dem so war. Gerade, wenn es um einen besonders „sensiblen“ Bereich wie der Pflanzenabteilung geht, liege es an dem Unternehmen, derartige Zweifel auszuräumen. Bleiben solche, so gehen sie zu Lasten des Unternehmens. (BGH, VI ZR 1283/20)