Steuertipp: Zweitwohnungssteuer - Eheleute dürfen anders behandelt werden als Alleinstehende
Steuertipp: Kindergeld - Eine 3-monatige Ausbildung ist keine "echte" Berufsausbildung
Rechtstipp: Das Fahrradfahren ist auch "Drogen- und Alkoholsündern" nicht zu verbieten
Fährt ein Mann unter dem Einfluss von Drogen (hier ging es um Amphetamin) mit seinem E-Scooter, so kann ihm nicht behördlich untersagt werden, künftig »fahrerlaubnisfreie« Fahrzeuge führen zu dürfen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann mit Alkohol (hier wurden 2 Promille gemessen) auf dem Fahrrad erwischt wird. Der Führerschein für das Auto dürfte einkassiert werden (hier besaß jedoch keiner der beiden einen Führerschein.) Dennoch darf die Behörde das Radfahren oder das E-Scooterfahren nicht untersagen. Ein solches Verbot ist »nicht verhältnismäßig«. Die Fahrerlaubnis-Verordnung biete keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie zum Beispiel Fahrräder, Mofas oder E-Scooter. Ansonsten würde die »grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit« der Männer deutlich eingeschränkt. Zudem seien fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen »in der Regel weniger gefährlich«. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 11 BV 22.1234 und OVG Rheinland-Pfalz, AZ: 10 A 10971/23) - vom 17.04.24 (OVG/NRW) und vom 20.03.2204 (OVG/RHP)