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Rechtstipp: Betriebsrenten-Ansprüche verjähren auch bei Insolvenz nach 30 Jahren
Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Das gilt auch dann, wenn sie im Rahmen einer Firmeninsolvenz auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen sind. Hat der Pensions-Sicherungs-Verein Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hatte und wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so kann der Insolvenzverwalter nicht die »Einrede der Verjährung« erheben, weil die auf ihn übergegangenen Ansprüche »der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen« würden. Die (kapitalisierten) Forderungen sind auch nach dem Übergang auf den Insolvenzverwalter »Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung«. Es handelt sich nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen. (BAG, 3 AZR 45/24) - vom 21.01.2025