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Rechtstipp: Betriebsrente - Ein "10-Jahres-Zeitraum" für die Berechnung für Teilzeiter ist in Ordnung

06.10.2023

Die betriebliche Altersversorgung darf auf das Einkommen und den Arbeitsumfang der letzten Jahre vor dem Ruhestand abstellen. Das habe den Zweck, den zuletzt erarbeiteten Lebensstandard beizubehalten. Hat eine Frau rund 20 Jahre lang in Vollzeit in einem Betrieb gearbeitet, bevor sie dann knapp 15 weitere Jahre dort bis zum Ausscheiden in Teilzeit tätig war, so kann sie sich nicht gegen die „10-Jahres-Regelung“ wehren. Sie wird nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit diskriminiert. Auch wenn die Betriebsrente ohne Einbeziehung der Vollzeitstelle geringer ausfällt, sei die Vorgehensweise nicht diskriminierend. Teilzeitbeschäftigte werden „nicht unzulässig benachteiligt“. Denn wechsele umgekehrt ein Teilzeitbeschäftigter vor Beginn des Zehnjahreszeitraums in Vollzeit, so könne er von einer höheren Betriebsrente profitieren. Die vorherige Teilzeitarbeit werde dann nicht mindernd angerechnet. (BAG, 3 AZR 221/22)

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