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Rechtstipp: Betriebsrente - Durch objektive Faktoren können auch Frauen benachteiligt werden

30.10.2025

Hat einBetriebsrenten-System eines Arbeitgebers (hier ging es um ein System, das beider Deutschen Post AG in den 1990«er-Jahren angewendet wurde) alsumlagebasiertes System an vergütungspflichtige Zeiten angeknüpft, so müssenMonate ohne Entgeltzahlungen (wie bei Erziehungs- und Elternzeiten) nichtberücksichtigt werden. In dem konkreten Fall hatte eine Postangestelltevergeblich verlangt, die Monate ihres Erziehungsurlaubs für die Erfüllung derWartezeit für die Altersversorgung angerechnet zu bekommen. Ihr Argument, dieNichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare Diskriminierungwegen des Geschlechts, konnte nicht durchdringen. Die »Benachteiligung« seizulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt war. (BAG, 3 AZR65/24) - vom 06.05.2025

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