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Rechtstipp: Betriebskosten - Sind die Originalbelege noch vorhanden, so müssen diese einsehbar sein
Sind die Originalbelege zu einer Betriebskostenabrechnung noch vorhanden, so hat ein Mieter Anspruch darauf, diese einsehen zu dürfen. Der Vermieter darf in einem solchen Fall nicht auf die digitalen Belege verweisen. Das gelte auch dann, wenn die Originalbelege in einem von der Mietwohnung weit entfernten Ort aufbewahrt werden. Gewährt der Vermieter dem Mieter keine Einsicht, so muss der Mieter Nebenkostennachforderungen (zunächst) nicht bezahlen. Denn es bestehe grundsätzlich ein „Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege“. Zwar seien Vermieter nicht daran gehindert, Originalbelege einzuscannen, dann zu vernichten und dem Mieter Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Unterlagen woanders noch bereitgehalten werden. In diesem Fall müsse der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder dem Mieter die Einsicht ermöglichen. (AmG Ludwigslust, 44 C 504/20)