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Rechtstipp: Betriebliche Altersversorgung - Die Grenze «55» ist nicht unangemessen

01.12.2021

Tritt eine Frau mit 55 Jahren eine neue Stelle an, und gibt es dort eine Versorgungsregelung für die betriebliche Altersversorgung, nach der Leistungen für Beschäftigte ausgeschlossen sind, wenn sie das 55. Lebensjahr beim Eintritt in den Betrieb bereist vollendet haben, so wird sie dadurch nicht wegen des Alters oder wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Die Regelung sei nicht unangemessen. Vielmehr ist sie gerechtfertigt und mit Blick auf die Regelaltersgrenze (das 67. Lebensjahr) legitim. (BAG, 3 AZR 147/21)

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