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Steuertipp: Der Säumniszuschlag ist nicht verfassungswidrig
Rechtstipp: Bei mehr als verdoppelter Studienzeit fällt die Zahlung von Wohngeld weg
Befindet sich eine Studentin, die Wohngeld bezieht, bereits im 14. Fachsemester (im Bachelor Studiengang Bauingenieurswesen) und insgesamt im 20. Hochschulsemester, so kann ein von ihr gestellter Folgeantrag auf Wohngeld abgelehnt werden. Es liege ein Fall "missbräuchlicher Inanspruchnahme" vor. Es sei davon auszugehen, dass das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben werde, wenn inzwischen die Studienzeit der Frau mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit beträgt. Das gelte auch dann, wenn sie angibt, neben dem Studium einer Nebentätigkeit nachzugehen beziehungsweise nachgehen zu müssen. (VwG Berlin, 21 K 144/22)