Steuertipp: Nicht jeder Familienbesuch im Heim ist "außergewöhnlich"
Steuertipp: Energetische Sanierung - Nur bei vollständiger Bezahlung greift der Steuervorteil
Rechtstipp: Beamtenrecht - Wurde Teilzeitarbeit hingenommen, bleibt sie auch "im Ruhestand" bestehen
Ist ein Lehrer für rund ein Jahr als Angestellter und ebenfalls für ein Jahr als Beamter an einer Berufsschule jeweils in Teilzeit tätig, bevor er in Vollzeit ins Beamtenverhältnis geht, so ist die Mehrarbeit, die er in den beiden Teilzeitjahren geleistet hat, für die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge irrelevant. Der Mann, der inzwischen Ruhegehalt bezieht, kann diese nicht nachträglich erhöht bekommen. Maßgeblich sei die seinerzeit im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit - die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist - wird dabei nicht berücksichtigt. Sei das Instrument der Mehrarbeit »rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt worden«, so hätte der Beamte seinerzeit gegen den Teilzeitbewilligungsbescheid angehen müssen. Hat er die Teilzeitbeschäftigung hingenommen, dann ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Versorgungshöhe maßgeblich. (BVwG, 2 C 12.22)