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Rechtstipp: Unfallversicherung - Blumenpflücken in Eigeninitiative ist nicht versichert
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Steuertipp: Auch Notfalldienst in Vertretung ist umsatzsteuerbefreit
Rechtstipp: Beamtenrecht - Eine Teil-Elternzeit bringt auch nur eine Teil-Prämie
Eine Beamte musste eine Kürzung der so genannten Inflationsausgleichszahlung akzeptieren, wenn die Auszahlung in den Zeitpunkt fällt, in dem sie sich in Teil-Elternzeit befindet. Sie können nicht verlangen, dass trotz reduzierter Tätigkeit Anspruch auf die volle Sonderzahlung (hier ging es um 1.800 €) besteht. Die Zahlung durfte - angelehnt an die Arbeitszeit - entsprechend anteilig gekürzt werden. Es liege auch dann kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn Kolleginnen, die sich vollständig in Elternzeit befunden haben, den vollen Betrag bezogen haben. (VwG Koblenz, 5 K 967/24 u. a.) - vom 01.04.2025