Rechtstipp: Nicht Verzehrbares darf auch nicht mitgewogen werden
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Rechtstipp: Bankrecht - Wer eine SMS-TAN weitergibt, der handelt grob fahrlässig
Will ein Ehemann mit der Kreditkarte seiner Gattin im Internet eine Reise buchen, und gibt er die Daten der Karte auf einem Reiseportal ein, so kann die Frau keinen Schadenersatz gegen das Kreditinstitut geltend machen, wenn kurz danach Beträge vom Konto der Frau an Fremde runtergehen, ehe sie die Karte sperrt (hier ging es um insgesamt fast 2.000 €). Hier kam zur Autorisierung der Transaktionen das Mastercard 3D-Secure-Verfahren Anwendung, wobei zur Aktivierung dieses Verfahrens eine SMS-TAN an die Klägerin versandt wurde. Diese muss sie -wenn auch versehentlich - einem Dritten weitergleitet haben, der seinerseits auf einem weiteren mobilen Endgerät die Banking-App freigeschaltet und das Secure-Verfahren aktiviert hat. Eine Freigabe der Buchungen sei anders technisch nicht möglich. Die Frau hat die SMS-TAN grob fahrlässig weitergegeben. (AmG München, 271 C 16677/24) - vom 08.01.2025