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Rechtstipp: Autounfall - Wer die Tür weit offenstehen lässt, schafft eine Gefahr
Fährt eine Autofahrerin nachts in eine weit geöffnete Fahrertür eines geparkten Pkws (der Fahrer war ausgestiegen und hatte die Tür weit offen in die Straße hineinragend stehen lassen), bei dem die Stand- und Innenbeleuchtung angeschaltet war, so ist der Schaden (hier ging es um knapp 2.000 €) im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel zu Lasten des Fahrers des geparkten Autos aufzuteilen. Der habe gegen die Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aussteigen verstoßen. Die Frau hat gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Denn bei Dunkelheit dürfe nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der überblickbaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis angehalten werden könne. Jedoch war hier die Betriebsgefahr des geparkten Autos höher einzuschätzen als die des fahrenden. (LG Saarbrücken, 13 S 23/22)