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Rechtstipp: Autounfall - Auch ein Rettungswagen hat keinen "Freifahrtschein"

20.01.2025

Überquert ein Rettungswagen bei Rot eine Kreuzung, und kollidiert er dort mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, dessen Fahrer den Rettungswagen trotz Blaulicht und Martinshorn übersehen und überhört hatte, so ist der Schaden hälftig zu teilen. Zwar sei der Rettungsdienst bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Dennoch gehe die Verkehrssicherheit vor. Wird eine Kreuzung passiert, obwohl die Ampel für den Rettungsdienst Rot zeigt, so muss sich der Fahrer zuvor überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass er die Kreuzung gefahrlos überqueren könne. Auch der Fahrer des anderen Fahrzeugs haftet, da er nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet und die unklare Verkehrslage nicht erkannt habe, obwohl andere Fahrzeuge stehengeblieben sind. (OLG Frankfurt am Main, 17 U 121/23) - vom 20.11.2023

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