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Rechtstipp: Auf Trampelfaden haben Mountainbiker nichts verloren

28.07.2023

Fährt ein Mountainbiker auf einem nicht zur öffentlichen Nutzung freigegebenen Weg, so muss er mit einem Bußgeld rechnen. Zu solchen Wegen zählen auch Fuß- und Pirschpfadwege sowie von Downhill-Bikern illegal angelegte Pfade. Fährt ein Mann auf einem solchen Trampelpfad im Wald, und wird er erwischt, so muss er ein Bußgeld berappen (hier ging es um 150 €). Er ist außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren und hatte hier zudem noch in der Brut- und Setzzeit ein hochtragendes Reh aufgeschreckt. Er hätte erkennen müssen, dass er dort nicht hätte fahren dürfen, weil alle „tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben waren“. (OLG Oldenburg, 2 Ss OWi 25/21)

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