Steuertipp: Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Resturlaub verjährt nicht automatisch
Rechtstipp: Auf Trampelfaden haben Mountainbiker nichts verloren
Fährt ein Mountainbiker auf einem nicht zur öffentlichen Nutzung freigegebenen Weg, so muss er mit einem Bußgeld rechnen. Zu solchen Wegen zählen auch Fuß- und Pirschpfadwege sowie von Downhill-Bikern illegal angelegte Pfade. Fährt ein Mann auf einem solchen Trampelpfad im Wald, und wird er erwischt, so muss er ein Bußgeld berappen (hier ging es um 150 €). Er ist außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren und hatte hier zudem noch in der Brut- und Setzzeit ein hochtragendes Reh aufgeschreckt. Er hätte erkennen müssen, dass er dort nicht hätte fahren dürfen, weil alle „tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben waren“. (OLG Oldenburg, 2 Ss OWi 25/21)