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Rechtstipp: Auch "passive Altersteilzeiter" müssen die Inflationsausgleichsprämie erhalten
Arbeitgeber können Beschäftigte, die in der Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht mehr arbeiten, nicht tarifvertraglich von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Ist im Tarifvertrag geregelt, dass es für eine bestimmte Branche eine Inflationsausgleichsprämie (hier in Höhe von 3.000 €) gibt, so dürfen Beschäftigte, die sich zu einem bestimmten Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit im Vorruhestand befanden, nicht davon ausgenommen werden. Der Arbeitgeber ist auch dieser Gruppe von Arbeitnehmern gegenüber zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Der Ausschluss eines Arbeitnehmers in der Passivphase der Altersteilzeit verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (BAG, 9 AZR 71/24) – vom 12.11.2024