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Rechtstipp: Auch eine Behandlung durch «zivile Gynäkologen» kann zur Soldatenversorgung zählen

26.11.2021

Erleidet das Kind einer Soldatin einen Geburtsschaden im Rahmen der Behandlung durch zivile Ärzte, so kann das grundsätzlich eine Entschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetzt nach sich ziehen. In dem konkreten Fall wurde die schwangere Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen Gynäkologen in ein Krankenhaus ein- und von dort aus noch am selben Tag weiter in ein anderes Hospital überwiesen, das besser ausgestattet war. Dort kam es zur Frühgeburt und zu einer Hirnblutung beim Kind, die unter anderem Entwicklungsstörungen nach sich zog. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt - aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit - ausgestellten Überweisung der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sachlicher gynäkologischer Kapazitäten seinerzeit nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. (Die Vorinstanz muss noch endgültig klären, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag.) (BSG, B 9 V 1/19 R)

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