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Steuertipp: Kinderbetreuung - Barzahlungen zählen auch dann nicht, wenn ein Vertrag vorliegt
Rechtstipp: Auch die Großeltern können Unterhalt zahlen müssen
Erhält die Mutter eines fünfjährigen Jungen keinen beziehungsweise einen viel zu geringen Unterhalt vom Vater des Kindes, so kann sie verlangen, dass die Eltern des Mannes Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben, um prüfen zu lassen, ob sie - als Großeltern - Unterhalt zahlen müssen. Der Mutter kann nicht aufgegeben werden, vollschichtig zu arbeiten (hier war sie lediglich 20 Stunden in der Woche in Teilzeit tätig). Stellt sich heraus, dass selbst bei einer Vollzeitstelle und dem ihr zu belassenen "Selbstbehalt" (hier: 1.400 €) noch eine Differenz bleibt, so sind die Eltern des Vaters auskunftspflichtig. Das gelte insbesondere dann, wenn gerade aus der Vergangenheit noch Unterhalts-Zahlungsrückstände bestehen. (OLG Oldenburg, 13 UF 85/21)