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Rechtstipp: Auch der behandelnde Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Hat eine Frau ihren behandelnden Arzt ins Testament aufgenommen (neben weiteren Freunden und Verwandten), so gilt das auch dann, wenn dieser Arzt selbst ihr die Testierfähigkeit bescheinigt hat. Es liege kein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden. Anders sei dies bei vergleichbaren Verbotsgesetzen für den Bereich der Pflege in Heimen, deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse. Lagen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frau »testierunfähig« gewesen sei (was hier ein Miterbe mit Blick auf die Herzkrankheit und Pflegebedürftigkeit der Frau behauptete), so sei das Testament gültig. (OLG Frankfurt am Main, 21 W 91/23)