Steuertipp: Termingeschäfte dürfen nicht zwingend "ungleich" behandelt werden
Steuertipp: Von einer teilentgeltlichen Übertragung hat der Fiskus nichts
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zulagen dürfen Betriebsräten nicht gestrichen werden
Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit bei der Vergütung nicht schlechter gestellt werden. Das gelte auch für Zulagen, die bei erschwerten Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Arbeitet ein Betriebsratsmitglied bei einem Rettungsdienst und ist er als Rettungssanitäter üblicherweise in Wechselschicht unterwegs, so darf die dafür gezahlte Zulage auch dann nicht gestrichen werden, wenn er nach der Wahl zum Betriebsrat und der damit einhergehenden Freistellung zu den üblichen Bürozeiten arbeitetet. Das Betriebsratsmitglied ist so zu stellen, als wenn er der regulären Arbeit nachgegangen wäre, Denn die Betriebsratstätigkeit ist ein unentgeltliches Ehrenamt, das für sich genommen keinen Vergütungsanspruch auslöst. Es muss aber sichergestellt sein, dass niemand wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat Lohneinbußen hat. Und deswegen bleibe der Anspruch auf Zulagen auch bestehen. (BAG, 7 AZR 197/23) - vom 28.08.2024