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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zu spät ausgegebene Ziele können Schadenersatz nach sich ziehen

12.05.2025

Ein Arbeitnehmer kann Schadenersatz gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen, wenn ihm nicht rechtzeitig die Ziele vorgegeben werden, die für die Zahlung einer variablen Vergütung von ihm erreicht werden müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe die Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann. Dafür, dass ihm die Ziele erst sehr spät genannt worden sind, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen, weil hier davon ausgegangen werden konnte, dass er »rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 Prozent und individuelle Ziele entsprechend von 142 Prozent erreicht hätte.« Der Arbeitgeber habe eine »schuldhafte Pflichtverletzung« begangen. (BAG, 10 AZR 57/24) - vom 19.02.2025

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