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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zu kurz darf die (Kündigungs-)Frist für Schwangere nicht sein
Ist eine Pflegehelferin befristet beschäftigt, wird ihr am 06. Oktober mit Wirkung zum 21. Oktober gekündigt und wird am 09. November festgestellt, dass sie schwanger ist, so ist die Kündigung auch dann unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber am 10. November darüber informiert, jedoch erst am 13. Dezember die Kündigungsschutzklage einreicht. Zwar habe sie die (nach deutschem Arbeitsrecht geltende) dreiwöchige Klagefrist versäumt und auch die wegen der Schwangerschaft mögliche Antragstellung versäumt (die Klage einer schwangeren Person kann zulässig sein, wenn sie erst nach Ablauf der 3-Wochenfrist von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat). Die für diesen Antrag geltende 2-Wochenfrist stellt (aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs) »in Anbetracht insbesondere der Situation, in der sich eine schwangere Person zu Beginn der Schwangerschaft befindet, eine besonders kurze Frist dar«. Zudem sei sie kürzer als die vorgesehene ordentliche Frist (3 Wochen). Das bedeute für Schwangere »eine erhebliche Verkürzung der Frist, um sich sachgerecht beraten zu lassen«. (EuGH, 284/23) - vom 27.06.2024