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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zeitungszusteller erhalten 30 Prozent Zuschlag
Arbeitgeber, die Zeitungszusteller beschäftigen, die regelmäßig nachts arbeiten, können den 30prozentigen Zuschlag (den das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2020 für derartige Tätigkeiten bewilligt hatte) nicht mit dem Argument kürzen (hier auf 10 %), die Arbeit sei "leicht und wohnortnah". Die Belastung, die mit einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit verbunden ist, übersteige die gewöhnlich mit Nachtarbeit einhergehende Belastung. (Alternativ darf der Arbeitgeber auch anbieten, bezahlte zusätzliche freie Tage zu gewähren. Das darf aber nicht innerhalb eines laufenden Monats geändert werden.) (ArG Bayreuth, 2 Ca 157/23)