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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Wird von Beginn an verliehen, so greift das "Konzernprivileg" nicht
Wird ein Arbeitnehmer an ein Unternehmen desselben Konzerns entliehen, so kann das »Konzernprivileg« greifen, das es ermöglicht, Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zu verleihen, ohne dass die strengen Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung vollständig zur Anwendung kommen. Allerdings greift dieses Privileg nicht, wenn ein Arbeitnehmer seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses von einem konzernangehörigen Unternehmen über mehrere Jahre hinweg überlassen wird. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nur aus dem Grund eingestellt worden ist, um ihn »zu überlassen«. Verrichtet ein Arbeitnehmer vom ersten Tag an seine Arbeit auf dem Werksgelände eines anderen Unternehmens (hier der Automobilindustrie), und das über einen Zeitraum von zwölf Jahren, so ist anzunehmen, dass »Einstellung und Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgten«. (BAG, 9 AZR 13/24) - vom 12.11.2024