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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Wiederholte "AU" direkt nach dem Urlaub kann Zweifel aufwerfen
Zwar hat eine im Ausland von einem Arzt ausgestellte »Krankschreibung« grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine »deutsche AU«. Sind die Gesamtumstände jedoch sehr fragwürdig, so kann ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Ist ein Lagerarbeiter bereits in der Vergangenheit innerhalb von vier Jahren nach drei Urlauben jeweils direkt »krankgeschrieben« worden und erreicht den Arbeitgeber auch im fünften Jahr eine »AU« im Anschluss an den Sommerurlaub in der tunesischen Heimat des Beschäftigten (hier ging der Urlaub vom 22.08. bis zum 09.09., der Krankenschein eines tunesischen Arztes verordnete dem Mann häusliche Ruhe wegen Ischialbeschwerden bis zum 30.09.), so darf der Arbeitgeber diesen Krankenschein anzweifeln. Es sei notwendig, dass auch der ausländische Arzt zwischen einer Krankheit und einer Arbeitsunfähigkeit differenziere. Wurde aber eine »AU« für 24 Tage attestiert, ohne dass der Patient erneut vorstellig werden musste, so sei das zweifelhaft. Das gelte insbesondere dann, wenn der Mann noch am Tag des Arztbesuches ein Fährticket kauft, und er später die beschwerliche Heimreise mit dem Auto noch während der verordneten Ruhezeit (am 29.09.) antritt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit der AU ist nicht gegeben. (BAG, 5 AZR 284/24) - vom 15.01 2025