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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Wer auf vertragliche Sonderzahlung besteht, muss auf freiwillige Prämie verzichten

28.02.2024

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, allen Angestellten eine so genannte Inflationsprämie gleichermaßen zu bezahlen, wenn sachliche Gründe eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ein solcher sachlicher Grund kann zum Beispiel sein, dass der Arbeitgeber aufgrund finanzieller Engpässe (hier während der Corona-Krise) seinen Mitarbeitern veränderte Arbeitsverträge anbot, in denen sie auf vormals zugesagte Sonderzahlungen verzichteten - und nur diese Beschäftigten später (wenn sich die Lage stabilisiert) eine Inflationsprämie (hier in Höhe von 1.000 €) erhalten. Hat eine Mitarbeiterin den neuen Vertrag abgelehnt und die vertraglich festgelegten Sonderzahlungen (in Höhe von rund 3.700 € in 2 Jahren) behalten, so kann sie nicht auch die Inflationsprämie einfordern. Hier durften die Mitarbeiter vom Unternehmen entschädigt werden, die durch die Annahme des neuen Vertrags auf Sonderzahlungen verzichteten. Die Prämie sollte die zusätzliche Belastung dieser Mitarbeiter kompensieren. Dass die Frau, die auf die Sonderzahlungen bestand, später keine Prämie erhielt, habe keine ungerechtfertigte Sanktion dargestellt. (ArG Paderborn, 1 Ca 54/23)

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