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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Verstoß gegen die Datenschutzverordnung bringt kein Geld

27.03.2024

Hat ein Mann rund ein Jahr lang bei einem Immobilienunternehmen gearbeitet, und verlangt er nach seinem Ausscheiden vom ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über gespeicherte Daten (nach der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), so kann er keinen Schadenersatzanspruch gelten machen (hier verlangte er 10.000 €), wenn sein Auskunftsanspruch nicht fristgerecht und auch (zunächst) inhaltlich nicht ausreichend bedient wird. Allein ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO können keinen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. (LAG Düsseldorf, 3 Sa 285/23)

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