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Steuertipp: Kosten für eine Strafverteidigung können Werbungskosten sein
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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Unregelmäßige Nachtarbeit darf anders bezahlt werden als regelmäßige
Ein Tarifvertrag darf vorsehen, dass es für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag geben darf als für regelmäßige. Es liege darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor. Ist die ungleiche Bezahlung sachlich begründet, so darf sie umgesetzt werden. In dem konkreten Fall ging es darum, die höhere Belastung für Beschäftigte auszugleichen, die wegen unregelmäßiger Nachtarbeit einer schlechteren Planbarkeit ausgesetzt sind. (BAG, 10 AZR 108/21)