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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Teilzeiter dürfen bei "Überstunden-Vergütung" nicht schlechter gestellt werden

24.11.2023

Bei der Ermittlung der Arbeitszeit "über das vereinbarte Maß hinaus", und der daraus resultierenden zusätzlichen Vergütung dürfen Teilzeitarbeitskräfte nicht schlechter gestellt werden als die Vollzeitbeschäftigten. In dem konkreten Fall ging es um einen Piloten, der bei einer Airline als Teilzeitbeschäftigter eine zusätzliche Vergütung erhält, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und zusätzlich Schwellenwerte überschreitet. Ist dieser Schwellenwert bei den vollzeitbeschäftigten Piloten jedoch identisch, so wird der Teilzeiter schlechter gestellt. Denn im Verhältnis zu seiner Gesamtarbeitszeit muss er mehr leisten als die Vollzeiter, um die zusätzliche Vergütung erhalten zu können. Damit werde er in einem höheren Maße belastet. (Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall nochmal verhandeln.) (EuGH, C-660/20)

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