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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Tariflicher Urlaub verfällt meist am 31. März
Haben Beschäftigte bereits ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch genommen (bei einer 5 Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage) und werden sie dann lange krank, so verfallen die zusätzlich vertraglich vereinbarten Urlaubsansprüche im Regelfall am 31. März des Folgejahres. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das gleichermaßen für Schwerbehinderte gilt, die regelmäßig Anspruch auf 25 „gesetzliche“ Urlaubstage haben. In dem konkreten Fall ging es um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der insgesamt Anspruch auf 37 Tage Urlaub hatte (20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub, 5 Tage wegen der Schwerbehinderung und weitere 12 Tage aus einer tariflichen Vereinbarung), und der in einem Jahr bereits 26 Tage Urlaub genommen hatte, bevor er knapp zehn Monate lang arbeitsunfähig krank wurde - und Mitte des Folgejahre in den Vorruhestand ging. Er forderte die Auszahlung von Urlaubstagen (zunächst von 11, später nur noch von 5 Tagen für die Schwerbehinderung) – vergeblich. Unverfallbar seien nur die gesetzlichen Ansprüche. Und die waren hier mit den genommenen 26 Tagen bereits abgegolten. (BAG, 9 AZR 353/21)