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Rechtstipp: Arbeitsrecht - «Rund um die Uhr»-Betreuung muss auch so bezahlt werden
Eine bulgarische Staatsangehörige, die von einer deutschen Vermittlungsagentur für eine "24-Stunden-Pflege zu Hause" in den Haushalt einer 96jährigen Dame vermittelt wird, muss sich nicht damit abfinden, nur 30 Stunden in der Woche bezahlt zu bekommen. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitsvertrag diese Stundenzahl vorgibt. Ist gleichzeitig in einem Betreuungsvertrag vereinbart, eine "umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten" zu bieten, ist die Kraft tatsächlich regelmäßig von 6.00 Uhr in der Früh bis mindestens 22.00 Uhr abends im Einsatz und muss sie auch nachts raus, so muss ihr die "gesamte Zeit" bezahlt werden. Nachdem das Bundesarbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg aufgegeben hatte, sich die tatsächlichen Arbeits- und Bereitschaftszeiten anzuschauen, ist das LAG zu der Erkenntnis gekommen, dass nur ein kleiner Teil der Zeit nicht zu bezahlen ist. Dabei handele es sich um Zeiten, die die Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht hatte. (LAG Berlin-Brandenburg, 21 Sa 1900/19)