Steuertipp: Schutzmasken - Sind die Kosten absetzbar?
Rechtstipp: Krankenversicherung - Nur in Ausnahmefällen zahlt die Kasse Implantate
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Nur bei erheblichen Fehlern darf abgebrochen werden
Eine Betriebsratswahl in einer Firma (hier ging es um einen Lieferdienst) muss auch dann nicht abgebrochen werden (hier lief die für insgesamt auf 5 Tagen angesetzte Wahl bereits), wenn es (möglicherweise) Fehler beim Wahlverfahren gegeben haben soll (hier unter anderem bei der Bildung des Wahlvorstands und bei den Wahlaushängen). Das reiche nicht aus für einen sofortigen Abbruch. Nur bei „ganz erheblichen Fehlern“ könne dieses Mittel in Betracht kommen. Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl "offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden (Die im Raum stehenden Fehler können dann später in einem möglichen Anfechtungsverfahren geprüft werden.) (LAG Berlin, 13 TaBVGa 1534/21)