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Fährt ein Autofahrer viel zu schnell in einen Kreisverkehr ein, überfährt er die Mittelinsel und gerät er links neben eine andere Autofahrerin, mit der er schließlich kollidiert, so kann er keinen Schadenersatz von der Versicherung der Autofahrerin erhalten. Sein Argument, die Frau hätte die Kollision vermeiden können, wenn sie sich nochmals nach links umgedreht hätte, zog nicht. Denn im Kreisverkehr habe derjenige Vorfahrt, der als Erster die entsprechenden Verkehrszeichen passiert und einbiegt. Der Mann hatte also seine Wartepflicht verletzt und gegen das Verbot verstoßen, die Mittelinsel zu überfahren. Der Mann muss allein haften, weil der Unfallbeteiligten kein Schuldvorwurf zu machen ist. (OLG Koblenz, 12 U 917/22)