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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Nicht jeder Konflikt ist direkt Mobbing
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass nicht jede Auseinandersetzung oder (auch ungerechtfertigte) Maßnahme des Arbeitgebers Mobbing darstelle. Übliche Konfliktsituationen gehören zum Arbeitsleben dazu und bringen auch dann keine Entschädigungszahlung, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern. In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nach einer gegen ihn ausgesprochenen Kündigung wegen erheblicher Krankheitstage (die vor Gericht aufgehoben wurde) im Betrieb nicht mehr glücklich wurde. Unter anderem wurde er an einen anderen Arbeitsplatz versetzt und ihm wurde vorgeworfen, Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. (Er legte zum Beispiel Atteste vor, die bis zu Beginn eines Urlaubs „liefen“ - und nach Abschluss des Urlaubs legte er wieder eine „AU“ vor.) Er verlangte 5.000 Euro als Entschädigung – vergeblich. Nicht jeder Konflikt sei eine „vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmer“. Mobbing liege vor, wenn der Arbeitgeber "bezwecke und bewirke", dass "die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird". (LAG Hamm, 1 Sa 1220/20)