Steuertipp: Kindergeld - "Erste drei Monate" können auch vier Monate bedeuten
Steuertipp: Außergewöhnliche Belastung - Erst am Ende des Jahres wird aus Unterhalt Vermögen
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Minderleistung kann zur fristlosen Kündigung führen
Ruft eine Arbeitnehmerin nur ein »unterdurchschnittliches Arbeitspensum« ab, so kann das zur Kündigung des Arbeitsvertrages führen. Denn dadurch könnten die Arbeitskollegen unzufrieden werden und dem Unternehmen auf Dauer wirtschaftlich geschadet werden. Stellt sich bei einer Servicemitarbeiterin als Telefonistin heraus, dass sie in einem bestimmten Zeitraum von drei Monaten nur »in besonders geringem Umfang« Telefonate angenommen hat (hier maximal 35 %, obwohl 60 % der Arbeitszeit dafür veranschlagt worden sind), so kann eine Kündigung folgen. Damit hat die Frau nur in einem Umfang telefoniert, »der auf eine vorsätzliche vertragswidrige Vernachlässigung der Arbeitspflicht schließen ließ und durch bloße Minderleistung nicht erklärt werden konnte«. Darin sei eine »vorsätzliche Vernachlässigung der Arbeitsverpflichtung« zu sehen. (ArG Bremen-Bremerhaven, 2 Ca 2206/23 u. a.)