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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Konkreter Vertretungsbedarf gilt als zulässige Befristung
Hat ein Lehrer bereits mehrfach befristete Arbeitsverträge mit einem Bundesland als Dienstherrn abgeschlossen und gibt es einen weiteren befristeten Vertrag, bei dem es sich um einen "konkreten Vertretungsbedarf wegen Erkrankung" (einer namentlich genannten Lehrerin) gehandelt hatte, so ist die Befristung auch dann gültig, wenn die Gleichstellungsbeauftragte des Landes nicht eingeschaltet worden ist. Die Befristung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Wurde der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt und liegt auch die "Generelle Zustimmung" (nach einer Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung und der Gleichstellungsbeauftragten) vor, die stets für bestimmte Befristungsgründe greift (wie in diesem Fall die konkrete Vertretung), so kann der Lehrer eine "Entfristung" nicht durchsetzen. (LAG Düsseldorf, 7 Sa 770/22)