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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Kam der "Krankenschein" vor der Kündigung, gibt es weiter Lohn
Reicht ein Arbeitnehmer, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für viert Tage ein, und erhält er danach die Kündigung, so muss der Arbeitgeber dennoch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter den Lohn bezahlen, wenn der Mitarbeiter sich danach bis zum Ablauf der Frist „krankschreiben“ lässt. Zwar könne nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts der Beweiswert einer solchen Krankschreibung erschüttert sein, wenn unmittelbar nach der Kündigung eine „AU“-Bescheinigung „zeitlich passgenau“ eingereicht wird. Das gelte aber nicht, wenn sich ein Arbeitnehmer zuerst krankmeldet, und erst dann die Kündigung des Arbeitgebers folgt. (LAG Niedersachsen, 8 Sa 859/22)