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Rechtstipp: Arbeitsrecht - In der Elternzeit gibt es keine "Inflationsausgleichszahlung"
Gilt laut Tarifvertrag einer Kommune, dass eine so genannte Inflationsausgleichszahlung den Beschäftigten zusteht, die »mindestens an einem Tag in der Woche ein Entgelt beziehen«, so geht eine Mitarbeiterin, die sich während der Auszahlungsphase in Elternzeit befindet, leer aus. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit, so dass die Voraussetzungen dann nicht erfüllt sind. Die Frau werde nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Der tarifliche Inflationsausgleich verfolge (auch) einen Vergütungszweck, der arbeitsleistungsbezogen ist. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch bestand, so besteht entsprechend auch kein Anspruch aus Auszahlung. (LAG Düsseldorf, 14 SLa 303/24)