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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Im laufenden Streik grundsätzlich keine Leiharbeitnehmer einsetzen

17.04.2025

Beschäftigt ein Arbeitgeber neben der Stammbelegschaft (rund 680 Mitarbeiter) auch regelmäßig Leiharbeitnehmer, so darf er das grundsätzlich nicht in der Zeit, in der der Betrieb bestreikt wird. Die Gewerkschaft (hier: ver.di) kann verlangen, dass das »Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern (…) in einem von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Betrieb« eingehalten wird. (Zwar wurde hier ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber »aus prozessualen Gründen« abgelehnt. Dennoch wurden die eingesetzten Leiharbeitnehmer nach Hause geschickt). Arbeitgebern muss die Möglichkeit genommen werden, »im Arbeitskampf das Kampfmittel der Arbeitnehmenden - den Entzug der Arbeitskraft - mit externen Arbeitnehmenden zu kompensieren." (ArG Köln, 19 Ga 86/24) - vom 13.12.2024

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