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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Gekündigter Arbeitnehmer muss auch als "Indikator" nicht beschäftigt werden
Ein Arbeitnehmer, der als so genannter Initiator dabei hilft, eine Betriebsratswahl vorzubereiten, genießt befristeten Sonderkündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz kann aber nicht dazu dienen, während eines laufenden Kündigungsprozesses Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu haben. In dem konkreten Fall ging es um den Mitarbeiter einer Cybersicherheitssoftware, der eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgab, an einer Betriebsratswahl mitwirken zu wollen und dafür konkrete Vorbereitungen getroffen zu haben. Kurz danach erhielt er die Kündigung. Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein und beantragte, weiter beschäftigt zu werden - vergeblich. Zwar habe ein Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Im Rahmen eines laufenden Kündigungsschutzprozesses jedoch nicht. Nur, wenn eine »offensichtlich unwirksame Kündigung« vorliege oder die Nichtbeschäftigung für den Arbeitnehmer einen gravierenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellen würde, könnte eine Weiterbeschäftigung verlangt werden. (LAG Köln, 7 GLa 2/24)