Rechtstipp: Eigentumswohnung - Profitiert nur einer, so zahlt auch nur einer
Rechtstipp: Reiserecht - Droht ein Gesundheitsrisiko, so darf auch kurz vorher abgesagt werden
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Für Teilzeiter kann bei den Überstunden nicht "Vollzeit" gelten
Regelt ein Tarifvertrag (hier für einen Bereich des Einzelhandels), dass alle Beschäftigten, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, einen Mehrarbeitszuschlag erst dann erhalten, wenn die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte (hier 38 Stunden) überschritten wird, so werden mit dieser Regelung die Teilzeiter in der Branche diskriminiert. Es müsse eine »Anpassung nach oben« durchgeführt werden, mit der Folge, dass den Teilzeitbeschäftigten der Zuschlag (der hier 25 % ausmachte) bereits dann gezahlt werden muss, wenn sie die individuelle Wochenarbeitszeit überschreiten. In dem konkreten Fall ging es um eine Verkäuferin, die in einem Zeitraum von knapp sechs Monaten 62 Überstunden gesammelt, aber in keiner Woche mehr als 38 Stunden gearbeitet hatte. Diese Benachteiligung muss sie nicht hinnehmen. (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Sa 1016/24) - vom 16.05.2025