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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Fristlos kündigen und gleichzeitig Weiterbeschäftigung anbieten, beißt sich

24.05.2023

Meint ein Arbeitgeber das nach einer fristlosen Kündigung in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigungsangebot offensichtlich nicht ernst, so kann er in Annahmeverzug geraten. Der gekündigte Arbeitnehmer muss dann seine Arbeitskraft nicht mehr anbieten. Es verhalte sich widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber fristlos kündigt, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, aber gleichzeitig die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses anbietet. In dem konkreten Fall ging es einen Mann, dem als technischer Leiter eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen worden war, mit der ihm ein neuer Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine geringere Vergütung angeboten wurde. In der Kündigung stand: „Im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (…) erwarten wir Sie am (…) zum Arbeitsantritt“. Dabei handele es sich um einen Widerspruch, den der Arbeitgeber „auszubaden“ habe. (BAG, 5 AZR 255/22)

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