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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Freigestellter Arbeitnehmer kann Urlaubstermin nicht nachträglich ändern

26.09.2024

Hat ein Arbeitnehmer Ende eines Jahres zum 30. Juni des Folgejahres das Arbeitsverhältnis gekündigt, und ist er in der ersten Jahreshälfte durch das Abfeiern etlicher Überstunden und nicht genommener Urlaubstage "unwiderruflich freigestellt", so kann er nicht nachträglich "Urlaub ausgezahlt" erhalten, wenn er in diesem Zeitraum für knapp zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt. In dem konkreten Fall hatte der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, dass er "vom 11. Februar bis zum 10. März wegen eines längeren Auslandsaufenthalts nicht zur Verfügung steht" und später dann die Bezahlung der Zeit verlangt, in der er krank war. Nach der Abwesenheit des Mannes in den Monaten Februar und März war sein Urlaubsanspruch erloschen. Eine "nachträgliche Änderung des Urlaubszeitraumes wegen Krankheit" sei nicht möglich. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 168/23)

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