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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Frauen dürfen auch in Teilzeit nicht benachteiligt werden

11.02.2025

Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte. Sieht der Tarifvertrag eines Dialyseanbieters für Teilzeit-Pflegekräfte einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden erst dann vor, wenn sie mit ihrer Arbeitszeit die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten, so ist die Regelung rechtswidrig, weil sie die Teilzeitkraft benachteiligt. Eine unterschiedliche Behandlung sei nur dann zulässig, sofern sachliche Gründe vorliegen. Das war hier nicht der Fall. Ferner wurde hier auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind, Darin lieg eine »mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts. (BAG, 8 AZR 370/20) - vom 05.12.2024

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