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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Ein Hausverbot für den Betriebsrat ist nicht einfach durchzusetzen
Auch wenn ein Betriebsratsvorsitzender sich im Vorzimmer der Betriebsleitung Unterlagen selbst mit einem Eingangsstempel abstempelt, deren Annahme die Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter verweigert hatten, darf dem Betriebsrat kein Hausverbot erteilt werden. Das gelte auch dann, wenn Handeln des Betriebsratsvorsitzenden als Urkundenfälschung - und damit als Straftat – zu bewerten sein könne. Der Betriebsrat darf nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit gestört oder behindert werden. Bei derartigen gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber einen „Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts“ beim Arbeitsgericht stellen. Es komme nicht auf eine strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzumutbar beeinträchtigt sei. (Hessisches LAG, 16 TaBVGa 97/23)