Steuertipp: Aus einer Kassennachschau kann eine Außenprüfung werden
Steuertipp: Eine Abfindungs-Einzahlung in ein Wertguthaben-Konto wird nicht besteuert
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Drei Wochen sind eben keine vier Wochen
Regelt die Betriebsvereinbarung in einer Firma, dass - soll eine Stelle im Betrieb besetzt werden - jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat beträgt, so kann der Betriebsrat einer Stellenbesetzung widersprechen, wenn er die Ausschreibung erst knapp drei Wochen vor Ende der Frist erhält. Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, es handele sich lediglich um einen "Obliegenheitsverstoß", der den Betriebsrat jedenfalls nicht zum Widerspruch berechtige. Steht in der Betriebsvereinbarung, dass eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist, so reichen drei Wochen nicht aus. (ArG Köln, 23 BV 67/22)