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Steuertipp: Künstliche Befruchtung «mit zwei Frauen» ist keine außergewöhnliche Belastung
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Der Ex-Chef muss nicht unbedingt sein Bedauern ausdrücken
Eine Arbeitnehmerin, die nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses ein „Endzeugnis“ erhalten hat, kann nicht verlangen, dass das Zeugnis eine „vollständige Schlussformel mit Dank, Bedauern und gute Wünsche für die Zukunft“ enthalte. Der ehemalige Arbeitgeber bewertete die Frau im Endzeugnis lediglich mit „gut“, so dass die Frau nicht habe verlangen könne, dass er „ein Bedauern über das Ausscheiden zum Ausdruck bringt“. Auch (gute) Wünsche für die private Zukunft müssen nicht Bestandteil der Schlussformel sein, weil darauf ein rechtlicher Anspruch nicht besteht. Das gelte auch dann, wenn die Frau an sie persönlich gerichtete E-Mails ihrer Vorgesetzten vorlegen kann, in denen diese ihr Bedauern über das Ausscheiden ausgedrückt und ihr für die Zusammenarbeit gedankt hat. Damit ist nicht auch die Auffassung des Arbeitgebers wiedergegeben. (LAG München, 3 Sa 188/21)