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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Der Chef darf einen gefährlichen Hund am Arbeitsplatz verbieten
Fürchten sich Kollegen vor dem Hund einer Mitarbeiterin, so darf der Arbeitgeber der Frau untersagen, das Tier mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Das gelte auch für medizinische Begleithunde oder Assistenzhunde. In dem konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und einen Therapiehund besaß, der „gefährliches Verhalten" zeigte und die betrieblichen Abläufe störte. In dem Verbot liege kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Der Chef dürfe das Verbot im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen. Ein „sozial-inkompatibler“ Hund habe am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Dabei komme es nicht darauf, ob der Hund tatsächlich gefährlich ist. Entscheidend sei, ob Kollegen den Hund als bedrohlich empfinden und Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden. Das lag hier vor. (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 490/21)