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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Bei "Kurzarbeit Null" gibt es auch keinen Urlaub
Bei der Berechnung von Urlaubstagen muss die in Zeiten der Corona-Pandemie eingeführte Kurzarbeit berücksichtigt werden. Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, so kann für Zeiten von „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch komplett wegfallen. In dem konkreten Fall ging es um eine Verkäuferin, die in Teilzeit arbeitet und argumentiert, es gebe dafür keine Rechtsgrundlage - weder aus einem Tarifvertrag noch aus einer Betriebsvereinbarung. Dennoch bejahte das Bundesarbeitsgericht die Kürzung. „Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen“. (Hier hatte die Verkäuferin grundsätzlich bei einer 3-Tage Woche einen Anspruch auf 14 Tage Jahresurlaub. Der Arbeitgeber strich insgesamt 2,5 Tage aus Monaten, in denen die Frau gar nicht gearbeitet hatte - zu Recht.) (BAG, 9 AZR 225/21)