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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein Vorstand von ver.di darf nicht allzu große Töne spucken
Wirft ein Vorstandsmitglied einer ver.di-Betriebsgruppe seinem Arbeitgeber (hier einer Universität) vor, "tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch" zu handeln und dadurch "den Rechtsruck und den Aufstieg der AFD" zu befördern, so kann er sich nicht gegen eine Abmahnung wehren, die ihm die Universität ausspricht. Das gelte jedenfalls dann, wenn er für die Vorwürfe keinerlei Anhaltspunkte liefern kann. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Meinungsäußerung, sondern um eine "nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik", durch die die Treue- und Loyalitätpflicht im Arbeitsverhältnis verletzt worden ist. (ArG Berlin, 58 Ca 4568/24) - vom 05.12.2024